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BFH 6.2.2014 IV R 19/10, StuB 8/2014 S. 307

Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf die Gewinnermittlung nach der Tonnage

§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG erfasst nicht Vergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sie sind auch im Vorjahr der Antragstellung auf Gewinnermittlung nach der Tonnage dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen (Bezug: § 5a Abs. 1, 3 und 4a Satz 3 EStG).

Praxishinweise

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 hat der Gesetzgeber u. a. im Bereich der Tonnagebesteuerung § 5a Abs. 3 EStG mit Wirkung vom neugefasst (zum Anwendungszeitraum vgl. § 52 Abs. 15 ESG). Der Antrag auf S. 308Anwendung der Tonnagebesteuerung ist gem. § 5a Abs. 3 EStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetz 2004 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fal...BGBl 2011 I S. 554

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