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BFH 6.8.2013 VIII R 15/12, StuB 8/2014 S. 311

Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO; Voraussetzungen für Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen mangelnder Bestimmtheit

(1) Die Prüfungsanordnung des beauftragten FA ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung auch des beauftragenden FA maßgebenden Erwägungen enthält. (2) Eine Prüfungsanordnung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig, wenn für den Stpfl. der Regelungsgehalt nicht ernstlich zweifelhaft sein kann. (3) Das vorübergehende Bestehen von zwei Prüfungsanordnungen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, führt nicht zu deren Nichtigkeit (Bezug: § 19, § 125, § 126 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 195 Sätze 1 und 2 AO; § 5 Abs. 1 Satz 1 BpO).

Praxishinweise

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO). Die beauftragte Finanzbehörde darf dann a...

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