BMF - IV C 4 - S 2223/07/0018: 005 BStBl 2014 I S. 791

Übergangsfrist und Verwendung der Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem (BStBl 2013 I S. 1333)

Bezug: BStBl 2012 I S. 884

Bezug: BStBl 2013 I S. 1333

Die im Bundessteuerblatt I 2013 S. 1333 veröffentlichten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem zu verwenden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, wenn bis zum noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen ( BStBl I S. 884) weiter verwendet werden.

Zur Erläuterung des Haftungshinweises in den veröffentlichten Mustern für Zuwendungsbestätigungen weise ich auf Folgendes hin:

Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Absatz 5 Abgabenordnung (AO) vorliegen:

Die Erlaubnis wird an die Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a Absatz 1 AO, eines Freistellungsbescheides oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geknüpft. Ist der Bescheid nach § 60a AO älter als drei Kalenderjahre oder ist der Freistellungsbescheid – beziehungsweise sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid – älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen (Nummer 3 des AEAO zu § 63).

Dieses Schreiben ergänzt das (BStBl  I S. 1333).

BMF v. - IV C 4 - S 2223/07/0018: 005


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 791
AO-StB 2014 S. 135 Nr. 5
BB 2014 S. 1110 Nr. 19
DB 2014 S. 872 Nr. 16
DStR 2014 S. 805 Nr. 16
EStB 2014 S. 172 Nr. 5
StBW 2014 S. 411 Nr. 11
WPg 2014 S. 499 Nr. 9
MAAAE-61542