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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 16 | Rückwirkung: Klarstellung durch den Gesetzgeber kann unzulässig sein

Das BVerfG hat entschieden, dass eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen ist, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll. Der Gesetzgeber muss daher die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung beachten.

Um eine grundlegende verfassungsrechtliche Frage geht es auch im nächsten Track. Und zwar um den sehr bedeutsamen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtszur Rückwirkung. Danach kann die Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich unzulässig sein – als echte Rückwirkung. Die Entscheidung ist aus Beratersicht natürlich zu begrüßen. Sie schafft zusätzliche Rechtssicherheit. Der Vertrauensschutz des Bürgers wird gestärkt.

Der Streitfall betraf eine rückwirkende Änderung von § 8b KStG. In der Begründung zum Gesetzesentwurf hatte es geheißen: Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung. Die Richter maßen dem keine Bedeutung bei: Ob eine Gesetzesänderung konstitutiven oder deklaratorisch...

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