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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 10 | Entfernungspauschale: Einheitliche Ermittlung der kürzesten Straßenverbindung

Der BFH hat aktuell geklärt, dass bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte diejenige Verbindung für die Entfernungspauschale maßgebend ist, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.

Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Der BFH hat jetzt entschieden, dass diese unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu bestimmen ist. Anzusetzen ist die Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Das gilt auch dann, wenn ein Steuerzahler mit seinem Moped zur Arbeit fährt und er aus verkehrsrechtlichen Gründen eine Kraftfahrtstraße nicht benutzen darf. Die Kosten für den erforderlichen Umweg können in diesem Fall nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt wohl auch dann, wenn ein alter Pkw ohne Umweltplakette...

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