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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 KO 3052/12

Gesetze: GKG § 3 Abs. 1, GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4, GKG § 34, GKG § 39 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 4, GKG § 63 Abs. 1 S. 4, FGO § 43

Streitwert bei Klagerücknahme und Verfahrenstrennung

Leitsatz

1. Mit der Einreichung der Klage wird bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Mindestgebühr nach dem Mindeststreitwert von 1.000 EUR fällig.

2. Die Höhe der Gerichtsgebühren, die bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entstehen, bestimmt sich nach dem Streitgegenstand.

3. Wird die Klage zurückgenommen, ermäßigt sich die bereits entstandene und schon teilweise fällig gewordene Verfahrensgebühr lediglich vom vierfachen auf den zweifachen Satz.

4. Bei der Abtrennung von Verfahrensteilen ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Einzelstreitwert anzusetzen.

5. Der Ansatz des Mindeststreitwerts für das abgetrennte Verfahren scheidet aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAE-61490

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.03.2014 - 8 KO 3052/12

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