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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5244/09

Gesetze: AO § 171 Abs. 4, AO § 125 Abs. 1, AO § 83, AO § 90, AO § 162

Ablaufhemmung bei Verzögerung des Prüfungsbeginns durch unbegründeten Rechtsbehelf gegen die Prüfungsanordnung

Nichtigkeit von Steuerbescheiden

Befangenheit eines Amtsträgers

Unsicherheitsabschlag bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gem. § 171 Abs. 4 AO gehemmt, wenn der Steuerpflichtige durch Anfechtung und Beantragung der Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt und sich herausstellt, dass die Prüfungsanordnung und die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig gewesen sind.

2. Die Nichtigkeit eines Steuerbescheids kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die nach einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern höher sind als das in der Steuererklärung angegebene zu versteuernde Einkommen.

3. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Amtsträgers zu rechtfertigen, liegt vor, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Amtsträger werde nicht objektiv entscheiden. Eine bloße subjektive Besorgnis genügt nicht.

4. Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen einen Unsicherheitsabschlag (hier: Kürzung der Betriebsausgaben und Vorsteuern jeweis um 1 %) im Schätzungswege vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-61483

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2011 - 5 K 5244/09

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