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FG Köln Urteil v. - 11 K 4020/11 EFG 2014 S. 838 Nr. 10

Gesetze: EStG § 12 Nr 5, EStG § 9 Abs 6

Vorweggenommene Werbungskosten

Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

Leitsatz

1) Aufwendungen zur Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer aus den Jahren 2006 und 2007 unterfallen dem Abzugsverbot der §§ 9 Abs. 6 i.V.m. 12 Nr. 5 EStG

2) Die rückwirkende Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist verfassungsgemäß, weil hierdurch eine Rechtsprechungsänderung des BFH korrigiert worden ist und ferner die Rechtslage unklar und verworren war. Es liegt auch kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 838 Nr. 10
EAAAE-61468

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FG Köln, Urteil v. 20.02.2014 - 11 K 4020/11

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