Dokument Steuerbefreiung für Podologen und andere Heil- und Gesundheitsfachberufe auch ohne ärztliche Verordnung - FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. 2. 2014 - 4 K 75/12
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Steuerbefreiung für Podologen und andere Heil- und Gesundheitsfachberufe auch ohne ärztliche Verordnung
Entgegen der bestehenden Verwaltungsauffassung hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass Podologen auch ohne ärztliche Verordnung steuerfreie Heilbehandlungen erbringen können. Das Urteil kann für alle Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Gesundheitsfachberufe, z. B. auch für Physiotherapeuten, von Bedeutung sein.
A. Rechtlicher Rahmen
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Die Vorschrift beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Der Anwendungsbereich unterscheidet sich von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG durch den Ort der Erbringung der jeweiligen Leistung. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in Praxisräumen oder in der Wohnung des Patienten, erbracht werden (vgl. Abschn. 4.14.1. Abs. 1 UStAE).
Neben den in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten „Katalogberufen“ können auch die Angehörigen ähnlicher Heilberufe umsatzsteuerfreie Leistungen nach dieser Vorschrift erbringen. Die Frage, o...