Wiedereinsetzung nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH
Gesetze: FGO § 56 Abs. 2, FGO § 56 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
2 1. Die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Einlegung der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) für das am zugestellte Urteil des Finanzgerichts endete am (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die erst am beim BFH eingegangene Beschwerde der Klägerin war mithin verspätet.
3 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.
4 a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
5 Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein berechtigter (da unverschuldeter) Grund für die Überschreitung der Rechtsmittelfrist ist. Dabei endet aber das unverschuldete Hindernis mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.
6 Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits ausdrücklich entschieden, dass, wenn die beantragte PKH für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung bleibt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 789). Dem folgt der BFH in seiner Rechtsprechung (, BFH/NV 2013, 1112; ebenso bereits zuvor , BFH/NV 1992, 686).
7 b) Im Streitfall wurde der Klägerin der Beschluss vom über die Ablehnung des PKH-Antrags entgegen den Angaben der Klägerin am mit Zustellungsurkunde zugestellt. Unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von vier Tagen endete die Wiedereinsetzungsfrist daher am . Damit war der gleichfalls am gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 886 Nr. 6
VAAAE-61351