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Neue Grundsätze für die Verwertung der Arbeiten von Sachverständigen
Praktische Implikationen aus IDW PS 322 n. F. für die Jahresabschlussprüfung
Im Juni 2013 hat der HFA des IDW den IDW PS 322 n. F. „Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen“ verabschiedet. Damit verbunden sind Folgeänderungen im IDW PS 300 „Prüfungsnachweise im Rahmen der Abschlussprüfung“. Die geänderten Standards sind anzuwenden bei Abschlussprüfungen über Berichtszeiträume, die am oder nach dem beginnen. Es ergeben sich eine neue Systematisierung der Regelungen für die Verwertung von Sachverständigentätigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung und auch neue materielle Anforderungen. Der vorliegende Beitrag stellt die praktischen Implikationen aus IDW PS 322 n. F. für die Jahresabschlussprüfung dar.
Beim geplanten Einsatz von Sachverständigen bei der Abschlussprüfung ergeben sich aus IDW PS 322 n. F. nicht zu unterschätzende praktische Implikationen. Sie betreffen insbesondere die Subsumtion von Wirtschaftsprüfern unter den Begriff „Sachverständiger“, damit einhergehend auch die generell notwendige Wertung von Fachkenntnissen Dritter als nicht „Rechnungslegung oder Prüfu...