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infoCenter (Stand: Dezember 2023)

Offenlegung des Konzernabschlusses (HGB, PublG)

Ingo Frank und Daniel Utz

1. Anwendungsbereich

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft und von haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften, Banken sowie Versicherungen mit Sitz im Inland haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 290 HGB) und die Inanspruchnahme einer Befreiung (z. B. wegen der Größe des Konzerns) nicht in Betracht kommt.

Des Weiteren besteht für Mutterunternehmen in der Rechtsform

  • einer Personenhandelsgesellschaft, die keinen Abschluss nach § 264a HGB oder § 264b HGB aufstellt,

  • eines Einzelkaufmanns,

  • eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

  • einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt oder

  • einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB ist oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist,

gem. § 15 PublG die Pflicht, einen gem. § 11 PublG aufzustellenden Konzernabschluss analog den Regelungen des HGB offenzulegen. Dieses gilt auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Offenlegungserleichterungen bestehen für reine Personengesellschaften sowie für Einzelkaufleute als Mutterunternehmen.

Der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht und weitere Unterlagen sind analog der Vorschriften für Kapitalgesellschaften gem. § 325 Abs. 1 HGB beim Bundesanzeiger (für Geschäftsjahre bis zum ) bzw. beim Unternehmensregister (für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen) offenzulegen.

Die beim Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister veröffentlichten Daten können über das Unternehmensregister abgerufen werden www.unternehmensregister.de.

Die Einreichung hat zwingend elektronisch zu erfolgen, die Einreichung in Papierform ist seit 2010 nicht mehr zulässig. Die Übertragung erfolgt im Upload-Verfahren in den Datenformaten Word, Excel, RTF, PDF oder XML.

Die Unterlagen sind unverzüglich nach Vorlage des Konzernabschlusses an die Gesellschafter, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nicht solche i. S. von § 327a HGB sind, haben ihren Konzernabschluss innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag bekannt zu machen.

2. Offenlegungspflichtige Unterlagen

Aufgrund der Regelungen in §§ 325 Abs. 1 und 3 HGB sind für den Konzern folgende Unterlagen offenzulegen:

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