StuB Nr. 7 vom Seite 1

Neues aus Berlin ...

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Verschärfung der Selbstanzeige

Die Finanzminister von Bund und Ländern haben sich am auf der Finanzministerkonferenz in Berlin auf erste Eckpunkte zur Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige geeinigt. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Der Strafzuschlag wird mindestens verdoppelt. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur derjenige straffrei bleiben, der ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 € einen Strafzuschlag i. H. von 10 % bezahlt (geprüft wird, ob der Zuschlag noch weiter erhöht werden und bereits ab Hinterziehungssummen von weniger als 50.000 € greifen kann). Außerdem muss jeder Steuerbetrüger in Zukunft seine Steuereinnahmen für die letzten zehn Jahre nacherklären. Bisher gilt das nur bei einer Hinterziehungssumme ab mindestens 50.000 €. Daneben ist die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6 %/Jahr) weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften dient der Umsetzung dieses fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs. Weitere Maßnahmen dienen der redaktionellen Anpassung nach anderen Gesetzgebungsverfahren und der Vereinfachung. Hervorzuheben sind dabei folgende Regelungen:

  • Anpassungen an EU-Recht: Umsetzung der RL 2013/13/EU (Beitritt Kroatiens zur EU und der damit einhergehende Änderungsbedarf von EU-RL) in nationales Recht (§§ 43b und 50g EStG) sowie Anpassung des Umwandlungssteuergesetzes an die kodifizierte Fusionsrichtlinie (§§ 1, 3, 13, 20, 21 UmwStG)

  • Redaktionelle Anpassungen: Zusammenführung der §§ 52 und 52a EStG unter gleichzeitiger Straffung der Vorschriften, Neuregelung der Anwendungsvorschriften im Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz (§ 34 KStG, § 36 GewStG) sowie Folgeänderungen nach Reisekostenreform (§§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40, 41b EStG)

  • Vereinfachungen und sonstige Maßnahmen: Wiedereinführung der Fifo-Methode beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Gewerbesteuerfreistellung von Einrichtungen ambulanter Rehabilitation (§ 3 Nr. 20 GewStG) sowie Einführung einer eigenständigen Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III (§ 4 Nr. 15b UStG).

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 7/2014 Seite 1
NWB VAAAE-61056