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BFH 17.9.2013 I R 16/12, StuB 7/2014 S. 272

Körperschaftsteuer | Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien) können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u. a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurteil vom - I R 94/02 NWB YAAAC-38819, BStBl 2010 II S. 331 = Kurzinfo StuB 2007 S. 236 NWB TAAAC-40185; NWB FAAAD-26940, BFH/NV 2009 S. 1633; Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c, § 34 Abs. 8a Satz 5, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz KStG 2002; § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO; Art. 58 EG; Art. 63 AEUV).

Praxishinweise

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darau...

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