Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur bei Anspruchskonkurrenz zwischen Ansprüchen auf Familienleistungen für ein
Kind in zwei EU-Mitgliedstaaten
Leitsatz
1. Besteht für das im Inland lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen und dessen schottischer Ehefrau, die in Großbritannien
unselbständig erwerbstätig ist, aufgrund des fehlenden Aufenthalts im Vereinigten Königreich kein britischer Kindergeldanspruch
(hier: bestätigt durch Bescheid gegenüber der Ehefrau), steht dem Vater Kindergeld im Inland zu.
2. Eine den Bezug inländischen Kindergeldes ausschließende Konkurrenzsituation liegt nicht vor. Art. 67, 68 Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 finden nur bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen
nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen Anwendung. Das ist
nicht der Fall, wenn lediglich ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften Deutschlands festzustellen ist.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1211 Nr. 14 CAAAE-60595
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FG des Saarlandes, Urteil v. 28.02.2014 - 2 K 1014/13
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