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infoCenter (Stand: Oktober 2023)

Insolvenzbilanz (HGB, InsO)

Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul und Dr. Tim Palm

1. Rechnungslegung bei Insolvenz

Die Rechnungslegung in der Insolvenz lässt sich angesichts der divergierenden Zwecksetzungen in zwei Regelungskreise unterteilen:

  • Interne Rechnungslegung (auch insolvenzrechtliche Rechnungslegung): Die Pflicht zur internen bzw. insolvenzrechtlichen Rechnungslegung beruht unmittelbar auf den Vorschriften der Insolvenzordnung. Sie besteht vor allem gegenüber den am Insolvenzverfahren Beteiligten.

  • Externe Rechnungslegung (auch handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung): Die Pflicht zur externen bzw. handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung ergibt sich aus den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, die auch während des Insolvenzverfahrens fortbestehen und nicht etwa durch die interne Rechnungslegung substituiert werden.

2. Interne Rechnungslegung im Insolvenzverfahren

2.1. Zweck und Inhalt

Die insolvenzrechtliche Rechnungslegung richtet sich an den Insolvenzschuldner, seine Gläubiger sowie das zuständige Insolvenzgericht; sie dient folglich der Rechenschaft im Innenverhältnis. Für den Insolvenzverwalter hat sie den „Nachweis der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner insolvenzrechtlichen Pflichten und seiner insolvenzrechtlichen Verantwortung“ zu erbringen.

2.2. Masseverzeichnis, Gläubigerverzeichnis und Vermögensübersicht

2.2.1. Zweck der Verzeichnisse und Übersichten

Der Insolvenzverwalter soll mithilfe des Masse- und des Gläubigerverzeichnisses sowie der Vermögensübersicht einen Überblick über das Vermögen des Schuldners und die Forderungen seiner Gläubiger erhalten. Um den am Verfahren Beteiligten Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, müssen die oben genannten Verzeichnisse und Übersichten spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle hinterlegt werden (§ 154 InsO). Demnach dienen die Unterlagen der Information der Gläubigerversammlung, die im Berichtstermin über die Fortführung oder Stilllegung des Schuldnerunternehmens entscheiden soll.

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