BFH Beschluss v. - XI R 29/13

Leitsatz

Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 I. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu berichtigen. Beklagte war die Familienkasse X. Diese ist deshalb auch Revisionsbeklagte.

2 1. Das Rubrum des ist offenbar unrichtig.

3 a) Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass zum ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden hat (vgl. , BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, m.w.N.).

4 b) Beklagter war allerdings seither die Familienkasse X und nicht —wie das FG angenommen hat— die Familienkasse Y. Dies ergibt sich aus Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) Danach ist die Familienkasse X für die Entscheidung des Streitfalls zuständig, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in der Republik A hat.

5 Das FG hat gleichwohl die Familienkasse Y als Beklagte aufgenommen. Darin liegt eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61, m.w.N.).

6 c) Dieser Wechsel der Beklagten ließ gemäß §§ 66, 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die örtliche Zuständigkeit des Niedersächsischen FG nach § 38 FGO unberührt, obwohl die Familienkasse X ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des Niedersächsischen FG hat (sog. perpetuatio fori; vgl. , BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom IX B 36/10, juris). Streitgegenstand war nämlich weiterhin die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts der Familienkasse Z. Ein Änderungsbescheid der Familienkasse X war nicht ergangen.

7 2. Für die danach erforderliche Berichtigung ist bei Anhängigkeit einer Revision der BFH zuständig (vgl. , BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, m.w.N.).

8 II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

9 Der erkennende Senat verweist im Übrigen zur Begründung auf das Senatsurteil vom XI R 26/12 (BFH/NV 2014, 313), mit dem er sich der Auffassung des III., V. und VI. Senats des BFH angeschlossen hat, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (vgl. dazu z.B. , BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 19 ff.; vom VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; vom III R 59/11, BFHE 242, 228, BFH/NV 2013, 1992). An dieser Rechtsauffassung, von der das FG ebenfalls ausgegangen ist, hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass, von der genannten Rechtsprechung abzurücken.

10 Nach diesen Grundsätzen steht —wie das FG zu Recht ausgeführt hat— der Klägerin, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, im Streitzeitraum (Januar bis März 2007 und September bis Dezember 2007) kein Kindergeld für ihre beiden Kinder zu; denn sie hat in diesen Monaten nach den tatsächlichen Feststellungen des FG keine inländischen Einkünfte erzielt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 724 Nr. 5
DB 2014 S. 11 Nr. 5
NAAAE-60347