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FG München Urteil v. - 7 K 987/11 EFG 2014 S. 848 Nr. 10

Gesetze: EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 1999 § 11 Abs. 1, EStG 1999 § 11 Abs. 2, EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 1, HGB § 232 Abs. 1, HGB § 238

Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer, Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters durch Geschäftsinhaber als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug

Leitsatz

1. Sind zwei zu 60 % bzw. 40 % an einer GmbH beteiligte, alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt, so kann zwischen dem zu 60 % beteiligten, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH eine typisch stille Gesellschaft anerkannt werden, wenn er bei seinem Ausscheiden oder bei einer Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft nicht an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswerts beteiligt ist. Eine Mitunternehmerschaft unter dem Gesichtspunkt, dass das fehlende Mitunternehmerrisiko durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird, liegt angesichts der Alleinvertretungsbefugnis des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vor (Abgrenzung zum ).

2. Die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters an dem Unternehmen der GmbH wird steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn ein solches Gesellschaftsverhältnis klar und eindeutig vereinbart ist und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden; der Vertrag – oder zusätzliche Vereinbarungen zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres – müssen zumindest erkennen lassen, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll.

3. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerlich erst dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden, wenn auf der Ebene der Gesellschaft ein dem stillen Gesellschafter anteilig zuzurechnender Verlust entstanden ist und der Verlustanteil bei dem stillen Gesellschafter durch Verrechnung mit seiner Einlage zu einer Vermögensminderung geführt hat, wenn also der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und den Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet hat.

4. Der Geschäftsinhaber kann sich der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 232 Abs. 1 HGB für eine typisch stille Gesellschaft nicht allein durch Vorlage des Jahresabschlusses entledigen. Die Ergebnisrechnung muss die für die Beteiligung des stillen Gesellschafters maßgeblichen Erträge und Aufwendungen nachprüfbar aufzeigen. So sind die im Jahresabschluss enthaltenen, den stillen Gesellschafter nicht betreffenden Erträge und Verluste auszusondern, denn unbeachtlich sind Erträge und Verluste aus Geschäften, die nicht in den Rahmen des Zwecks der stillen Gesellschaft fallen.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 26
DStRE 2015 S. 1108 Nr. 18
EFG 2014 S. 848 Nr. 10
GmbH-StB 2014 S. 206 Nr. 7
StBW 2014 S. 288 Nr. 8
Ubg 2015 S. 615 Nr. 10
GAAAE-60037

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FG München, Urteil v. 27.01.2014 - 7 K 987/11

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