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StuB 6/2014 S. 231

Rückstellungen wegen unternehmensbezogener Schadenersatzansprüche

Für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei Schadenersatzansprüchen ist gem. Urteil des OLG Frankfurt/M. vom - 5 U 14/13 (ZIP 2013 S. 2404) insoweit eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich ihres Bestehens maßgeblich. Ungeachtet dessen führt das Fehlen entsprechender Rückstellungen aber jedenfalls dann (noch) nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn die möglicherweise fehlerhaft nicht gebildeten Rückstellungen im Verhältnis zur Bilanzsumme des Unternehmens nur geringfügig erscheinen (hier: 0,32 %) und von daher nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens führen.

Hinweis

Im Streitfall ging es einmal mehr (vgl. auch LG Frankfurt/M....

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