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FG Düsseldorf Urteil v. - 13 K 3534/12 E, AO EFG 2014 S. 705 Nr. 9

Gesetze: AO § 1 Abs. 1 Satz 1AO § 6 Abs. 2AO § 155 Abs. 1AO § 174 Abs. 1EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1DBA Japan Art. 16 DBA Japan Art. 24 Abs. 1 AEUVArt. 63 GG Art. 3 Abs. 1

Widerstreitende Steuerfestsetzungen bei abkommenswidriger Doppelbesteuerung – Anwendbarkeit des § 174 Abs. 1 AO auf Steuerbescheide aus Nicht-EU-Staaten

Leitsatz

  1. Steuerbescheide, die wegen der mehrfachen Berücksichtigung eines Sachverhalts zuungunsten eines Steuerpflichtigen in Widerstreit mit Steuerbescheiden ausländischer Nicht-EU-Staaten stehen, können nicht nach § 174 Abs. 1 AO korrigiert werden (Abgrenzung zum , BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566).

  2. Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2, 155 Abs. 1, 174 Abs. 1 AO ergibt sich, dass mit „Steuerbescheid” i. S. des § 174 Abs. 1 AO grundsätzlich nur eine Festsetzung durch Steuerbescheid einer nationalen Behörde gemeint sein kann.

  3. Die Notwendigkeit für eine andere Auslegung ergibt sich im Falle der widerstreitenden Erfassung von Vorstandsbezügen durch die japanischen Finanzbehörden weder aus der auch für Drittstaaten geltenden Kapitalverkehrsfreiheit oder dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA Japan noch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 171 Nr. 6
DStRE 2015 S. 181 Nr. 3
EFG 2014 S. 705 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2014 S. 202
StBW 2014 S. 289 Nr. 8
Ubg 2015 S. 109 Nr. 2
ZAAAE-59897

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FG Düsseldorf, Urteil v. 28.01.2014 - 13 K 3534/12 E, AO

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