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NWB direkt Nr. 13 vom Seite 276

Der Kirchensteuerabzug auf Dividendenausschüttungen ab 2015

Fritz Schmidt

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-59845 Durch die im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG neu gefassten Absätze 2c und 2e des § 51a EStG hat bei Dividendenzahlungen, die nach dem erfolgen, bei kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen zwingend der Abzug der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Kapitalertragsteuer zu erfolgen. Mit der Neuregelung ergeben sich für den Ausschüttenden Informations- und Abfragepflichten, die bereits 2014 zu erfüllen sind.

Ausführlicher Beitrag s..

Abfrage- und Informationspflichten

[i]Abfragezeitraum 1. 9. bis 31. 10. für Stichtag 31. 8.Da dem Ausschüttenden die Religionszugehörigkeit der Anteilseigner nicht bekannt ist, hat er jährlich im Zeitraum vom 1. 9. bis 31. 10. eine Abfrage beim BZSt über die Religionszugehörigkeit der Anteilseigner durchzuführen. Abgefragt wird die Religionszugehörigkeit auf den Stichtag 31. 8. Ist der Anteilseigner an diesem Stichtag Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, ist nach diesem Merkmal für die im kommenden Kalenderjahr erfolgenden Gewinnausschüttungen Kirchensteuer einzubehalten. Außerhalb der Regelabfrage [i]Anlassabfragebesteht auch noch die Möglichkeit einer Anlassabfrage. Diese ist vorgesehen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder auf Wunsch des Ausschüttungs...

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