Instanzenzug:
Gründe
1Die Beschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg, die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 dagegen nicht.
21. Die Divergenzrüge der Antragsteller zu 3 bis 5 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht ab von den Senatsbeschlüssen vom - BVerwG 6 P 17.81 - (BVerwGE 67, 145 <147 ff.> = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3 S. 7 ff.) und vom - BVerwG 6 P 16.09 - (Buchholz 251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 25). Danach entfällt die Zulässigkeit eines von drei wahlberechtigten Beschäftigten erhobenen Wahlanfechtungsbegehrens nicht, wenn einer der Beschäftigten während des Anfechtungsverfahrens aus der Dienststelle ausscheidet (ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom - 7 ABR 9/88 - BAGE 61, 125 und vom - 7 ABR 9/05 - BAGE 116, 205 Rn. 16). Dazu steht die Aussage im angefochtenen Beschluss im Gegensatz, wonach die Wahlberechtigung auch noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung vorliegen muss (BA S. 7 ff.). Auf dieser Abweichung beruht der angefochtene Beschluss. Denn sonst hätte das Oberverwaltungsgericht dem Wahlanfechtungsbegehren der Antragsteller zu 3 bis 5 stattgegeben (BA S. 9 ff.).
32. Dagegen greift die Divergenzrüge der Antragsteller zu 1 und 2 nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom - BVerwG 6 P 7.08 - (BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6) ab. Danach genügt es für die Befugnis eines Beschäftigten, zusammen mit zwei anderen wahlberechtigten Beschäftigten die Wahl anzufechten, wenn er das Wahlrecht zum Personalrat mit beachtlichen Gründen geltend macht (a.a.O. Rn. 13; ebenso bereits zur Anfechtungsberechtigung einer Gewerkschaft: BVerwG 6 P 2.07 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 Rn. 13). Dazu hat sich das Oberverwaltungsgericht mit der Verneinung der Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2 nicht in Widerspruch gesetzt (BA S. 6). Diesen waren gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Tätigkeiten beim Jobcenter Barnim zugewiesen. Sie haben ihr Wahlrecht in der Agentur für Arbeit Eberswalde damit spätestens am verloren. Diese rechtliche Beurteilung drängte sich nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der in der Senatsrechtsprechung anerkannten Wahlrechtsgrundsätze geradezu auf. Deswegen hat der Senat in dieser Frage die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (vgl. BVerwG 6 PB 17.12 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5).
4Das Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 3 bis 5 wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 3.14 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Fundstelle(n):
JAAAE-59337