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NWB Nr. 13 vom Beilage Seite 22

Kirchensteuer und Kapitaleinkünfte

Zwischen Gesetzestreue und Gottvertrauen

Matthias Trinks

Die Kirchensteuer wird in der Praxis oftmals vernachlässigt. Hintergrund ist zum einen, dass sie nur verhältnismäßig wenige Steuerpflichtige trifft. Zum anderen besteht bei der Kirchensteuer rechtlich (und moralisch?) wenig Handlungsspielraum. Einige Probleme bereitet die Kirchensteuer bei Kapitaleinkünften. Ab dem muss hier ein neues Verfahren beachtet werden (s. ausführlich Schmidt, NWB 13/2014 S. 922).

Arbeitshilfen:

In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) sind aufrufbar:

I. Überblick

[i]Kirchensteuer fällt unter § 3 AODie Kirchensteuer ist – obwohl sie nicht dem Staat, sondern den Kirchen zusteht – eine Steuer nach § 3 AO. Insgesamt belief sich das aggregierte Kirchensteuervolumen (katholische und evangelische Kirche) im Jahr 2011 auf ca. 9 Mrd. €. Rein technisch erfolgt der Einzug der Steuer oftmals über die Finanzämter, deren Verwaltungsaufwand durch einen Anteil am Steueraufkommen vergütet wird.

Das Kirchensteuerrecht wurzelt im Landesrecht. Zwischen den Ländern unterscheiden sich die Gesetze in einzelnen Punkten, beispielsweise in der Höhe des Steuersatzes.

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Nutzungsdauer:
30 Tage

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