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Verwaltungsrecht; | Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach § 49a Abs. 3 VwVfG

Aufgrund des Wechsels vom Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zum Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz und Ersetzung des Letzteren durch den Basiszinssatz gem. § 247 BGB sind Erstattungsansprüche nach § 49a VwVfG unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung im Jahr 2002 wie folgt zu verzinsen: 5,71 % für Zinsen, die auf die Zeit vom 1. 1. bis entfallen (Basiszinssatz 2,71 % + 3 %), 5,57 % für Zinsen, die auf die Zeit ab entfallen (Basiszinssatz 2,57 % + 3 %), 7,57 % für Zinsen, die auf die Zeit ab entfallen (Basiszinssatz 2,57 % + 5 %), und 7,47 % für Zinsen, die auf die Zeit ab entfallen (Basiszinssatz 2,47 % + 5 %). Die Deutsche Bundesbank gibt im Bundesanzeiger Anpassungen des Basiszinssatzes zum 1. 1. und 1. 7. eines jeden Jahres bekannt.

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