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Entgeltfortzahlung; | keine Berücksichtigung von im Festlohn enthaltener Überstundenvergütung
Erhält ein Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt, das auch die Vergütung für eine bestimmte, arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet, ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 4 Abs. 1a EFZG der Überstundenzuschlag für die vereinbarten Mehrarbeitsstunden nicht entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus dem Monatsentgelt herauszurechnen. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der ,,regelmäßigen'' Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig. Maßgebend ist der Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate, wobei Krankheits- und Urlaubstage nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen sind, soweit die ausgefallene Arbeitszeit selbst auf einer Durchschnittsberechnung beruh...