Körperschaftsteuer: vGA bei Übernahme
von Kosten für Managementdienstleistungen im Konzept; Haftung
für Kapitalertragsteuer
Leitsatz
1. Übernimmt die Tochtergesellschaft
die Kosten für Managementleistungen, die auf Grund eines
Vertrags zwischen Dienstleister und der Großmuttergesellschaft
erbracht werden, kann dies zu einer vGA an die Muttergesellschaft führen,
wenn es an einer vertraglichen Grundlage für die Übernahme
der Kosten fehlt und nicht nachgewiesen wird, dass tatsächlich
irgendwelche Leistungen gerade gegenüber der Tochtergesellschaft
erbracht worden sind.
2. Der Schuldner der Kapitalerträge,
die durch eine vGA an einen in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen
ausgelöst werden, haftet für die Kapitalertragsteuer,
die er einzubehalten und abzuführen hat, wenn er den Steuerabzug
vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat.
Werden Kosten für die Muttergesellschaft übernommen,
die die Annahme einer vGA rechtfertigen, ist grundsätzlich
von einem schuldhaften Verhalten des Geschäftsleiters auszugehen.
Der besonderen Darlegung von Ermessenserwägungen für
die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners bedarf es bei einem ausländischen
Steuerschuldner auch unter Geltung des Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetzes
nicht.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 981 Nr. 17 DB 2014 S. 2921 Nr. 51 GmbH-StB 2014 S. 206 Nr. 7 QAAAE-57706
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.12.2013 - 2 K 109/13
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