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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 14031/12 EFG 2014 S. 748 Nr. 9

Gesetze: EStG § 10a Abs. 1 S. 1, EStG § 10a Abs. 1a S. 2, EStG § 79 Abs. 1, EStG § 81, EStG § 81a, EStG § 88, EStG § 89, EStG § 91, EStG § 96 Abs. 1 S. 1, AO § 109 Abs. 1, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 3, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Riester-Förderung für Beamte nur bei fristgemäßer Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten

keine unzulässige Benachteiligung der Besoldungsempfänger im Zulageverfahren

Leitsatz

1. Die in § 10a EStG für Besoldungsempfänger geforderte Einwilligungserklärung stellt eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage dar.

2. Liegt die Einwilligung nicht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht kein Anspruch auf die Zulage. Die Zulagestelle ist innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist befugt, eine zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen.

3. Eine verspätete Einwilligungserklärung des Beamten gegenüber seiner Bezügestelle kann weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.

4. An der gesetzlichen Konzeption des Zulageverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Es benachteiligt Besoldungsempfänger nicht in unzulässiger Weise.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 40
DStRE 2014 S. 1413 Nr. 23
EFG 2014 S. 748 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2014 S. 1050
WAAAE-57688

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.01.2014 - 10 K 14031/12

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