Kein Abzug von verrentet gezahlter Erbschaftssteuer als Sonderausgabe
Leitsatz
1. Die Zahlung der verrentet gezahlten Erbschaftsteuer ist als Personensteuer nicht als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abziehbar, da bei ihrer Ermittlung persönliche Freibeträge zum Abzug kommen.
2. Es handelt sich bei Erbschaftsteuerzahlungen, auch wenn sie nicht einmalig vom Kapitalwert, sondern wiederkehrend nach
§ 23 Abs. 1 S. 1 ErbStG jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet werden, nicht um „auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende dauernde Lasten” i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
3. Die Abzugsmöglichkeit der Erbschaftssteuer als Sonderausgabe besteht wegen des Wegfalls von § 35 S. 3 EStG a. F. seit dem
Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr.
4. Eine Übermaßbesteuerrung besteht nicht, da der Erbe die Möglichkeit gehabt hätte, die Jahressteuer zum jeweils nächsten
Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen (§ 23 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 751 Nr. 9 ErbStB 2014 S. 121 Nr. 5 XAAAE-57679
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.11.2013 - 1 K 1147/13
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