NWB Nr. 12 vom Seite 809

„Kompliziert und vielschichtig“

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Sicherheitshalber

Rund 26.700 Unternehmen haben in Deutschland im letzten Jahr Insolvenz angemeldet. Das waren 9,7 % weniger als im Jahr davor. Bei Firmeninsolvenzen ist somit bereits im vierten Jahr ein Rückgang zu verzeichnen. So positiv der Trend auch ist, die Schäden bleiben mit 26,5 Milliarden Euro leider weiterhin auf hohem Niveau. Kreditinstitute und andere Darlehensgeber lassen sich, um dieses Risiko aufzufangen, bei der Gewährung von Darlehen Sicherheiten geben. Bei Unternehmen betrifft dies häufig bewegliche Gegenstände des Unternehmensvermögens die sicherungsübereignet werden, wie Bagger, Dienstwagen oder Maschinen. Auf diese Weise wird der Kreditgeber zivilrechtlicher Eigentümer, der Sicherungsgeber bleibt jedoch meist im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstands und kann diesen weiter nutzen.

Sollte über das Vermögen des Sicherungsgebers nun ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, sehen Kreditvereinbarungen häufig vor, dass der Darlehensgeber den sicherungsübereigneten Gegenstand abholen und verwerten darf. Möglich ist jedoch auch die Vereinbarung, dass der Sicherungsgeber den Gegenstand zu veräußern und den Erlös zur Befriedigung der Forderungen des Sicherungsnehmers zu verwenden hat. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Verwertung dieser sicherungsübereigneten Gegenstände ist recht kompliziert und vielschichtig. Je nach Sachverhalt kann es zu zeitgleichen sog. Doppel- oder gar Dreifachumsätzen kommen. Als Steuerschuldner kann sowohl der Sicherungsgeber als auch nach § 13b UStG der Sicherungsnehmer in Betracht kommen. Rondorf erläutert ab Seite 842 die wichtigsten umsatzsteuerlichen Auswirkungen, die sich bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände sowohl innerhalb als auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ergeben.

In der Praxis stellt sich bei der Besteuerung von Grundstücksgemeinschaften häufig die Frage nach der anteiligen Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten. Insbesondere bei der Vermietung unter nahen Angehörigen oder Ehegatten gilt es, einem Verdacht des Gestaltungsmissbrauchs frühzeitig aus dem Weg zu gehen. Rennar rät aus diesem Grund ab Seite 828, insbesondere auf die Vertragsgestaltung ein waches Auge zu haben.

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Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 809
NWB WAAAE-57247