FinMin Schleswig-Holstein - USt-Kurzinfo 2/2014

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Privatkliniken in räumlicher Nähe zu Plankrankenhäusern; Änderung des § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz – VI 358 – S 7172 B – 004

Rz. 5: Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Privatkliniken in räumlicher Nähe zu Plankrankenhäusern; Änderung des § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz – VI 358 – S 7172 B – 004

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. 2011 I S. 2983) ist zum mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Entgeltbindung für eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liegt und die mit diesem organisatorisch verbunden ist, in Kraft getreten. Es ist gefragt worden, ob eine Privatklinik, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG erfüllt, mit ihren Leistungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG fällt.

Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung vertreten, dass Leistungen von Privatkliniken i. S. d. § 17 KHG seit dem aufgrund der organisatorischen Verbindung zu einem Plankrankenhaus gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden können, wenn deren gesamtes Entgelt für den Krankenhausaufenthalt mit den Finanzierungsbedingungen des nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses vergleichbar ist.

Rz. 6: Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG, § 17a UStDV) – Übermittlung einer Gelangensbestätigung auf elektronischem Weg – VI 358 – S 7141 – 024

Es ist gefragt worden, ob Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen wie Gelangensbestätigungen oder Spediteurbescheinigungen in Form von Excel- oder csv-Dateien übermittelt werden dürfen und ob bei Warenlieferungen innerhalb eines Konzerns die im EDV-System dokumentierte Wareneingangsbuchung einer ausländischen Konzerngesellschaft als Belegnachweis anerkannt wird.

Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung genommen:

Abschn. 6a.4 Abs. 6 UStAE regelt, dass eine Gelangensbestätigung auf elektronischem Weg, z. B. per E-Mail, ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt werden kann. Gleiches gilt wegen der Verweise auf Abschn. 6a.4 Abs. 6 UStAE in Abschn. 6a.5 Abs. 2 Satz 7, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 UStAE entsprechend für Versendungsbelege, Spediteurbescheinigungen und tracking-and-tracing-Protokolle.

Somit kann z. B. eine Gelangensbestätigung oder ein tracking-and-tracing-Protokoll ggf. auch als Word-Datei, Excel-Datei oder als Datei im csv-Format elektronisch, z. B. per E-Mail, übermittelt werden.

Eine E-Mail, ein Download-Protokoll oder z. B. eine Datei als Anhang einer E-Mail muss stets im Original, d. h. so wie sie/es bei dem nachweispflichtigen Unternehmer angekommen ist, elektronisch oder in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Nur auf diesem Weg kann die Unversehrtheit des Inhalts und die Echtheit der Herkunft gewährleistet werden. Im Übrigen enthält Abschn. 6a.4 Abs. 6 UStAE die Aussage, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführungssysteme (vgl. Anlage zum BStBl 1995 I S. 738) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (vgl. BStBl 2001 I S. 415, und vom , BStBl 2012 I S. 930) unberührt bleiben. Somit ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass z. B. Excel-Dateien als Belegnachweis anerkannt werden können.

Eine im EDV-System dokumentierte Wareneingangsbuchung einer ausländischen Konzerngesellschaft kann alleine nicht als Form einer Gelangensbestätigung anerkannt werden. Insoweit mangelt es bereits, abgesehen davon, dass der liefernde Unternehmer über den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung verfügen muss, an der Vollständigkeit der Angaben, die gemäß § 17a Abs. 2 UStDV zusammen eine Gelangensbestätigung bilden.

FinMin Schleswig-Holstein v. - USt-Kurzinfo 2/2014

Fundstelle(n):
MAAAE-57220