Umsatzsteuer
1. Aufl. 2014
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Kapitel 9: Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Nach § 15 UStG sind für den Vorsteuerabzug die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Leistungseingangs maßgebend. Durch § 15a UStG wird der Vorsteuerabzug so ausgeglichen, dass er den Verhältnissen entspricht, die sich für den gesamten, im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraum ergeben. § 15a UStG ist im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl 2004 I S. 3310) mit Wirkung ab dem neu gefasst worden. Änderungen des § 15a Abs. 3 und 4 UStG sind im Rahmen des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom (BGBl 2006 I S. 1970) vorgenommen worden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 sind weitere Änderungen in Bezug auf die teilunternehmerisch genutzten Grundstücke vorgenommen worden. Von § 15a UStG betroffen sind:
Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Anlagevermögen gem. § 15a Abs. 1 UStG),
Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Umlaufvermögen gem. § 15a Abs. 2 UStG),
Gegenstände, die in ein Wirtschaftsgut nachträglich eingehen und sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (§ 15a Abs. 3 UStG),
übrige sonstige Leistungen (§ 15a Abs. 4 UStG),
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskost...