Einstellung des Entgelts für das Wandlungsrecht als Einlage in die Kapitalrücklage
sofortiges Wandlungsrecht
Leitsatz
1. Ein bei der Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung von den Anleihezeichnern für das Wandlungsrecht gezahltes Entgelt gilt
steuerrechtlich als Einlage und ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen.
2. Wird eine Wandelanleihe mit einem unter dem Kapitalmarktzins liegenden Zinssatz ausgegeben, ist als erzielter Betrag i.
S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibung mit Wandlungsrecht und dem geschätzten
Ausgabebetrag der gleichen Schuldverschreibung ohne Wandlungsrecht anzusetzen.
3. Für die Berechnung des Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung ohne Wandlungsrecht ist auf den Zeitraum zwischen Emission
und dem frühestmöglichen Wandlungstermin abzustellen.
4. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob im Falle einer bereits im Emissionszeitpunkt bestehenden Wandlungsmöglichkeit überhaupt
eine Kapitalrücklage hinsichtlich des Zinsvorteils gebildet werden darf und ob stattdessen der Zinsvorteil pro rata temporis
der Kapitalrücklage zuzuführen ist.
Fundstelle(n): FAAAE-56904
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.06.2013 - 8 K 8326/10
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