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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 439/12 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 2EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VO 1408/71/EWG Art. 13 Abs. 2 Buchst. b) VO 1408/71/EWG Art. 73 VO 1408/71/EWG Anhang I Teil I Buchst. D) b)

Kindergeldanspruch eines im Inland ansässigen und selbständig tätigen polnischen Staatsbürgers – Ausschluss bei Kindergeldbezug in Polen – Höhe der ausländischen Leistung – Anwendbarkeit der der Kollisionsvorschrift des Art. 73 VO (EWG) 1408/71 – Voraussetzung der Beitragspflicht in der deutschen Rentenversicherung

Leitsatz

  1. Der Kindergeldanspruch eines im Inland ansässigen und selbständig tätigen polnischen Staatsbürgers wird durch die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn für die in Polen wohnhaften Kinder polnische Familienleistungen gewährt wurden.

  2. Auf die Höhe der ausländischen Leistung kommt es für die Vergleichbarkeit mit dem deutschen Kindergeld nicht an.

  3. § 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nicht durch die Kollisionsvorschrift des Art. 73 VO (EWG) 1408/71 verdrängt, wenn der Anspruchsteller in Deutschland weder in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters noch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs- oder beitragspflichtig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-56426

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 03.07.2013 - 7 K 439/12 Kg

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