Dokument Antrag auf Bewilligung der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a AO – Muster
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Antrag auf Bewilligung der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a AO – Muster
Antrag auf Bewilligung der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a AO
I. Vorbemerkung
Grundsätzlich gilt im Steuerrecht, dass Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen im Geltungsbereich der Abgabenordnung, also im Inland, zu führen und aufzubewahren sind (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Um der sich ausweitenden internationalen Verflechtung von Unternehmen und deren Bedarf nach grenzüberschreitender Zentralisierung ihrer Buchführungsprozesse Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland zu führen und aufzubewahren, in den letzten Jahren erheblich erweitert.
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2009 wurden erstmals mit der Vorschrift des § 146 Abs. 2a AO die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ihre elektronische Buchführung ins Ausland verlagern können. Die Voraussetzungen für eine elektronische Auslandsbuchführung wurden bereits ein Jahr später im Rahmen des JStG 2010 weiter erleichtert und die zuvor auf EU-/EWR-Staaten begrenzte Möglichkeit der Buchführungsverlagerung auch auf Drittstaten ausgeweitet. Immer mehr internation...