Körperschaftsteuer: Mantelkauf: Sachlicher Zusammenhang
zwischen zwei Anteilsübertragungen und der Zuführung
neuen Betriebsvermögens i. S. des § 8 Abs. 4 Satz
2 KStG a. F.
Leitsatz
1. Liegt zwischen einer ersten Anteilsübertragung
i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. in Höhe
von 10 % und der Zuführung neuen Betriebsvermögens sowie
zwischen dieser Betriebsvermögenszuführung und
einer weiteren Anteilsübertragung von mehr als 40 % jeweils
ein Zeitraum von weniger als einem Jahr, wird der sachliche Zusammenhang
zwischen der jeweiligen Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung
und damit auch der sachliche Zusammenhang zwischen den - mehr als
ein Jahr auseinander liegenden - Anteilsübertragungen widerleglich
vermutet.
2. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet,
dass die alten und neuen Anteilseigner im Zeitpunkt der ersten Anteilsübertragung
Art und Umfang der Betriebsvermögenszuführung
und die weitere Anteilsübertragung noch nicht konkret geplant
haben. Für einen sachlichen Zusammenhang genügt es,
wenn sich der alte und der neue Anteilseigner bei der ersten Anteilsübertragung
entschließen, gemeinsam auf dem Immobiliensektor tätig
zu werden, hierfür eine GmbH ohne Geschäftsbetrieb
und Vermögen zu benutzen und die GmbH zu diesem Zweck mit
neuem Betriebsvermögen auszustatten. Wenn dann das zunächst
avisierte Immobilienprojekt scheitert, die GmbH stattdessen ein
anderes Grundstück erwirbt und in diesem Zusammenhang und
innerhalb von weniger als eineinhalb Jahren seit der ersten Anteilsübertragung
weitere 40 % der Anteile übertragen werden, stehen
die einzelnen Übertragungen und der Grundstückserwerb
nicht zufällig und unverbunden nebeneinander, sondern in
einem sachlichen Zusammenhang.
Fundstelle(n): CAAAE-55865
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.11.2013 - 3 K 78/13
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