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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 2469/12 EFG 2014 S. 603 Nr. 7

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, Insolvenzordnung § 160, InsO § 270, InsO § 272, InsO § 275, InsO § 277

Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

  1. Eine organisatorische Eingliederung wird nach summarischer Prüfung bei Anordnung des Eigenverwaltungsverfahrens im Rahmen der Insolvenz grundsätzlich weder durch die Bestellung eines Sachwalters noch durch die Bestellung von Gläubigerausschüssen nicht ausgeschlossen.

  2. Zumindest dann, wenn der Sachwalter den Zahlungsverkehr nicht an sich gezogen und das Insolvenzgericht keinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat, ist vom Fortbestehen einer organisatorischen Eingliederung trotz angeordneter Eigenverwaltung auszugehen.

  3. Der Umstand, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 InsO angehalten ist, Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters einzugehen, und auch von der Eingehung von Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, bei einem Widerspruch des Sachwalters abzusehen ist, schränkt seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht derart ein, dass er seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung nicht mehr durchsetzen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 415 Nr. 9
DStRE 2014 S. 380 Nr. 6
EFG 2014 S. 603 Nr. 7
ZIP 2014 S. 532 Nr. 11
GAAAE-55842

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 06.11.2013 - 6 V 2469/12

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