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Die voraussichtliche Dauer
I. Regelungsinhalt und Definition
Das BMF will in einem im Entwurf vorgelegten Schreiben fünf vorgehende Anweisungen zur Teilwertabschreibung aufheben und das Thema unter Berücksichtigung jüngerer BFH-Rechtsprechung neu strukturieren. Dabei geht es nur am Rande um die Bestimmung des Teilwerts, dessen Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auf RFH-Rechtsprechung mit Kodifizierung im Jahre 1934 zurückgeht. Vielmehr steht die voraussichtlich dauernde Wertminderung im Mittelpunkt des Entwurfs. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist erst in 2002 in das EStG einverleibt worden. Der Steuergesetzgeber nahm dabei eine Anleihe am (jetzigen) § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB. Dessen Intention liegt in der Vermeidung unerwünschter Abschreibung im (Finanz-)Anlagevermögen. Das Steuergesetz in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegenläufig ausgerichtet: Es soll unerwünschte Teilwertabschreibungen verhindern.
In beiden Varianten erreicht der Gesetzgeber elegant das jeweilige Ziel, weil niemand den Inhalt von „voraussichtlich dauernd“ bestimmen kann. Schon mit der „Voraussicht“ (Prognose) hat man nicht nur bei der Bilanzierung generell oder der Lageberichterstattung seine Probleme, die mit zunehmendem Zeithorizont anschwellen. Die Progn...