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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft bei Werklieferungen von Photovoltaikanlagen

Das BMF hat klargestellt, dass Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stets eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG darstellen und zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers führen. Als Beispiele nennt das BMF dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen und Fassadenmontagen. Der UStAE wurde entsprechend ergänzt.

Nächstes Thema: § 13b UStG. Unter anderem bei Bauleistungen schuldet der Empfänger der Leistung nach dieser Vorschrift die Umsatzsteuer. Im Anwendungserlass sind Beispiele für Bauleistungen genannt. Diese Aufzählung ist jetzt vom Bundesfinanzministerium ergänzt worden.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt: Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stellen stets eine Bauleistung dar. Das gilt zum Beispiel für dachintegrierte Anlagen, für Auf-Dach-Anlagen oder für Solaranlagen, die auf Fassaden montiert werden. Derartige Leistungen können also zur Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Leistung führen.

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