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FG Köln Beschluss v. - 4 V 2879/13 EFG 2014 S. 573 Nr. 7

Gesetze: BewG § 138, BewG §§ 180 ff., GrEStG § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 2, FGO § 69

Finanzgerichtsverfahren

Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen bei der Bewertung von Grundvermögen

Leitsatz

1) Ein gemäß §§ 180 ff. BewG typisiert ermittelter Wert ist zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes i.S. des § 138 Abs. 4 BewG nicht geeignet.

2) Die Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung i.S. der §§ 138 ff. BewG ist ernstlich zweifelhaft.

3) Das individuelle Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung tritt jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vollzug von § 8 Abs. 2 GrEStG i.V. mit §§ 138 ff. BewG zurück.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 51
DStRE 2015 S. 559 Nr. 9
EFG 2014 S. 573 Nr. 7
KÖSDI 2014 S. 18830 Nr. 5
UVR 2014 S. 204 Nr. 7
Ubg 2015 S. 391 Nr. 6
LAAAE-55233

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FG Köln, Beschluss v. 20.12.2013 - 4 V 2879/13

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