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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 290/13 EFG 2014 S. 292 Nr. 4

Gesetze: EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2007 § 12 Nr. 1 S. 2

Werbungskostenabzug für sportbedingte Aufwendungen eines Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei bei neben dem Leistungssport durchgeführter Ausbildung zum Polizisten

Leitsatz

Im Rahmen der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge: Sportbedingte Aufwendungen eines Auszubildenden und Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei, das im Eisschnelllauf Leistungssport treibt, dessen Ausbildungsvergütung auch während Freistellungen für Training und Wettkämpfe weiter gezahlt wird und das mit sportlichen Erfolgen das Ansehen des Landes und der Polizei fördern soll, sind nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn die Sportförderung in die Ausbildung zum Polizisten intergriert ist und Ausbildungs- und Trainingspläne aufeinander abgestimmt sind.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 18
DStRE 2014 S. 780 Nr. 13
EFG 2014 S. 292 Nr. 4
JAAAE-55212

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Thüringer FG, Urteil v. 25.09.2013 - 3 K 290/13

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