Berücksichtigung von Einkünften einer französischen Beamtin im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei Anwendung des Ehegattensplittings
Leitsatz
1. Die nach dem Kassenstaatsprinzip nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte einer französischen Beamtin
mit Wohnsitz im Inland sind bei der Anwendung des Ehegattensplittings insoweit im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,
als es sich um nach deutschem und nicht nach französischem Recht zu versteuerndes Einkommen handelt.
2. Der Progressionsvorbehalt verstößt weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen das allgemeine
Diskriminierungsverbot noch gegen die Freizügigkeit von Unionsbürgern. Denn dem Steuerpflichtigen soll kein Progressionsvorteil
dadurch entstehen, dass er seine Einkünfte in verschiedenen Staaten erzielt und dadurch sein Gesamteinkommen jeweils in eine
niedrigere Tarifstufe als bei der Erzielung im Bereich nur eines Steuerhoheitsträgers gelangt.
3. Es besteht keine Gleichheit im Unrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 774 Nr. 9 SAAAE-55209
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.07.2013 - 14 K 2265/11
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