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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1786/08

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 13, BGB § 670, GG Art. 3 Abs. 1

Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück

Treuhandverhältnis

Auftragskette

Bemessung der Grunderwerbsteuer nach den Aufwendungen des Erwerbers

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrEStG liegen u. a. dann vor, wenn bei einem Treuhandverhältnis dem Treuhänder im Verhältnis zum Treugeber die Rechtsmacht, über das Grundstück zu verfügen, fehlt.

2. Der Besteuerung des Erwerbs der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber gem. § 1 Abs. 2 GrEStG steht es nicht entgegen, dass daneben bereits der Grundstückskauf durch den Treuhänder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst wird, so dass die Grunderwerbsteuer doppelt mit unterschiedlichen Steuerschuldnern anfällt. Diese „doppelte” Besteuerung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern entspricht dem System der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer beim Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern.

3. Erwirbt eine GmbH als Treuhänderin einer unselbstständigen Stiftung eine Verwertungsbefugnis, so ist sie auch dann Steuerschuldnerin nach § 13 GrEStG, wenn in dem betroffenen Vertrag über den Erwerb (hier: Treuhandvertrag) das Treuhandverhältnis gegenüber der Stiftung offengelegt wird.

4. Beim Erwerb der Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG richtet sich die Bemessungsgrundlage nicht nach dem tatsächlichen Wert des Grundstücks, sondern gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Dazu gehören beim Auftragserwerb der Kaufpreis und alle sonstigen Aufwendungen i. S. v. § 670 BGB, die dem Auftragnehmer entstehen, um das Grundstück zu erwerben.

Fundstelle(n):
KAAAE-55203

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.01.2012 - 1 K 1786/08

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