BGH Beschluss v. - VI ZR 304/12

Gehörsrüge: Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungsgrundlagen aus den Urteilsgründen

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK, § 321a ZPO

Instanzenzug: Az: VI ZR 304/12 Urteilvorgehend Hanseatisches Az: 7 U 5/12vorgehend Az: 324 O 454/11

Gründe

1Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21).

3Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

Galke                                    Wellner                                    Diederichsen

                    von Pentz                                   Offenloch

Fundstelle(n):
GAAAE-54870