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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 708/08

Gesetze: BewG § 138 Abs. 2, BewG § 138 Abs. 3, BewG § 146 Abs. 7

Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen.

Anforderungen an ein Verkehrswertgutachten

Leitsatz

  1. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eingestellt und werden die dazugehörigen Ländereien verpachtet, endet für den Wohnteil die Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, während das Grundstück in dem Umfang, in dem es bisher dem Wirtschaftsteil zuzuordnen war, weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, sofern es nach der Betriebseinstellung keiner anderen Zweckbestimmung zugeführt wird.

  2. Der Nachweis für einen geringeren Grundstückswert nach § 146 Abs. 7 BewG ist erbracht, wenn die Behörde und gegebenenfalls das Gericht einem vorgelegten Wertgutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann; dies ist regelmäßig bei einem sachverständigen Gutachten der Fall, das den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom entspricht und in sich plausibel ist.

  3. Nimmt ein Sachverständiger Abschläge vom Bodenwert vor, müssen diese objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein und die örtlichen Gegebenheiten konkret darlegen; dazu ist ein Vergleich mit den Grundstücken anzustellen, die der Gutachterausschuss bei der Ermittlung des Bodenrichtwertes zu Grunde gelegt hat.

  4. Wird im Sachverständigengutachten der Bodenwert um etwaige Abbruchkosten gemindert, ist es nicht zulässig nur den Saldo zwischen Bodenwert und Abbruchkosten einzusetzen, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude noch einen positiven Ertragswert hat.

  5. Die Wertermittlung eines Grundstücks darf sich nicht ausschließlich auf das Ertragswertverfahren stützen, hinzukommen muss auch die Bereitschaft des Eigentümers das Grundstück zu einem den Renditeerwartungen entsprechenden Preis zu verkaufen.

Fundstelle(n):
QAAAE-54819

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 24.09.2013 - 3 K 708/08

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