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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 1 Ko 3840/13 GK EFG 2014 S. 500 Nr. 6

Gesetze: FGO § 142ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1aGKG § 6 Abs. 1 Nr. 5GKG § 34 Abs. 1 KV Nr. 6110

PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung entstandener Gerichtskosten nach PKH-Bewilligung

Leitsatz

Rückständige Gerichtskosten, die vor dem Zeitpunkt der formgerechten Antragstellung entstanden und fällig geworden sind, dürfen nach ratenfreier Bewilligung der PKH nicht mehr von der Staatskasse geltend gemacht werden (entgegen , EFG 2010, 1642).

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 500 Nr. 6
ZAAAE-54803

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13 GK

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