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StuB 3/2014 S. 119

Zulässigkeit der Beschränkung des Auskunftsrechts der Aktionäre in der Hauptversammlung

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). Diese Beschränkung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist eine zulässige Maßnahme i. S. der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom (Aktionärsrechterichtlinie) und damit europarechtskonform. Es entspricht deren Zielrichtung, den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung in Bezug auf das Fragerecht nicht ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch Regelungen zur Reichweite des Fragerechts und der Antwortpflicht zu steuern. Es würde zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte anderer Aktionäre führen, ...

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