BGH Beschluss v. - XI ZR 362/12

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat deren Vorbringen zum Streitwert geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2 2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom , mit dem die Kläger unter Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt worden sind, ist zulässig, da sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom IVa ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF, vom XII ZB 99/07, [...] Rn. 3 und vom VII ZR 66/07, [...] Rn. 7).

3 Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom zutrifft.

4 Der Wert der mit der Revision angegriffenen Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom XI ZR 405/12, [...] Rn. 4 mwN). Die Kläger haben mit der Revision ihre in der Berufungsinstanz erfolglosen Anträge weiterverfolgt, die insoweit von der Gegenvorstellung nicht angegriffen mit einem Wert von 150.000 € angesetzt worden sind.

5 Die Auffassung der Gegenvorstellung, die "wirtschaftliche Identität" zwischen dem Gegenstand des Revisionsverfahrens, der die Haftung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs hinsichtlich falscher Angaben der Verkäuferin zur Miethöhe betroffen hat, und dem Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, der sich auf die Haftung wegen anderer Pflichtverletzungen der Beklagten sowie die Wirksamkeit eines Darlehensvertrags bezogen hat, führe dazu, dass "der Revision kein eigener Wert zuzumessen" sei, besitzt keine rechtliche Grundlage. Der von der Gegenvorstellung angesprochene Rechtsgedanke, verschiedene Ansprüche, die denselben Gegenstand beträfen, seien nicht gesondert zu berücksichtigen, setzt nämlich wie § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und § 45 Abs. 2 GKG zeigen voraus, dass diese Ansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 3). Beschwerde- und Revisionsverfahren sind jedoch wie auch die Kläger einräumen eigenständige Verfahren (siehe Senatsbeschluss vom XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), sodass über den Streitwert der in dem jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ansprüche und über die Kosten gesondert zu entscheiden ist. Lediglich soweit anders als hier eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bedarf es keiner Kostenentscheidung, da in diesem Umfang das Beschwerdeverfahren nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 und vom VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 8).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-54383