BGH Beschluss v. - X ARZ 584/13

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Antragstellerin hat beim Landgericht Hagen einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gestellt, mit der dem Antragsgegner verschiedene Äußerungen in Bezug auf das Unternehmen der Antragstellerin verboten sowie ihm aufgegeben werden soll, einen konkret benannten Sachverhalt gegenüber der Hausbank der Antragstellerin klarzustellen. Der Antragsgegner war bis Ende August 2013 bei der Antragstellerin angestellt.

2 Nachdem das Landgericht zunächst allein die Antragstellerin auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hingewiesen und diese sodann eine Verweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht Hagen beantragt hatte, hat das den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Hagen verwiesen. Dieser Beschluss ist nebst der das Verfahren einleitenden Antragsschrift (in der Zustellungsurkunde nach dem Tage ihres Eingangs als Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 bezeichnet) dem Antragsgegner am nächsten Tag zugestellt worden.

3 Die Akten sind sogleich an das Arbeitsgericht Hagen übersandt worden. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 hat dieses die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil der Verweisungsbeschluss vom 4. Oktober 2013 noch nicht rechtskräftig sei. Daraufhin hat das Landgericht unter dem 25. Oktober 2013 das Arbeitsgericht erneut mit Hinweis auf die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses um die Übernahme des Verfahrens gebeten.

4 Mit Beschluss vom 7. November 2013 hat das Arbeitsgericht die Übernahme des Verfahrens erneut abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, weil er erlassen worden sei, bevor der Antragsgegner zu einer Rechtswegverweisung angehört worden sei. Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat das Landgericht das Verfahren zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

5 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

6 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).

7 So liegt der Fall hier. Sowohl das Landgericht als auch das Arbeitsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

8 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, aaO Rn. 7 mwN).

9 3. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hagen. Seine Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

10 a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (, MDR 2013, 1242 Rn. 9). Dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. , NJW 2000, 2524 unter II 2 a).

11 b) Der Antragsgegner hat den Verweisungsbeschluss nicht angegriffen. Der Beschluss ist damit unanfechtbar und für das Arbeitsgericht bindend geworden.

12 Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner vor Erlass des Verweisungsbeschlusses entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht angehört worden ist. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des nicht angerufenen Rechtsmittelgerichts zu setzen. Deshalb vermag auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der betroffenen Partei nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, es nicht zu rechtfertigen, die Bindungswirkung außer Acht zu lassen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 12; vom 8. Juli 2003 X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990 unter II 2).

Fundstelle(n):
SAAAE-54357