BGH Beschluss v. - 1 StR 544/13

Hinterziehung der Verbrauchsteuern anderer EU-Staaten: Tatzeitraum zwischen Richtlinienaufhebung und Anpassung der Verweisung an das neue Unionsrecht; Bestimmtheitsgebot

Leitsatz

1. Die Verweisung in § 370 Abs. 6 Satz 2 AO in ihrer geltenden Fassung wie in ihren früheren Fassungen auf unionsrechtliche Vorschriften dient lediglich der begrifflichen Konkretisierung der im Gesetz genannten „harmonisierten Verbrauchsteuern für Waren“. Für diesen Zweck kommt es auf die Geltung der unionsrechtlichen Vorschrift nicht an.

2. Der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt, wenn eine Begriffskonkretisierung von Straftatbestandsmerkmalen durch Verweisung auf eine inhaltlich eindeutige Rechtsvorschrift erfolgt, die nicht (mehr) in Kraft ist.

Gesetze: Art 103 Abs 2 GG, § 370 Abs 1 Nr 2 AO vom , § 370 Abs 6 S 2 Alt 2 AO vom , § 370 Abs 6 S 2 Alt 2 AO vom , Art 3 Abs 1 EWGRL 12/92, EGRL 118/2008

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 12 KLs 516 Js 242/12

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 116 Nr. 4
NJW 2014 S. 1029 Nr. 14
NJW 2014 S. 8 Nr. 7
wistra 2014 S. 145 Nr. 4
wistra 2014 S. 2 Nr. 3
BAAAE-54328