OFD Niedersachsen - S 7140 - 47 - St 183

Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG ab dem

1 Allgemeines

Durch die „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung” vom (BGBl 2013 I 2013 S. 602, BStBl 2013 I S. 515) wurde § 17a UStDV mit Wirkung zum geändert und in § 74a UStDV ein neuer Absatz 3 mit Wirkung vom eingefügt. Mit diesen Änderungen werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber den seit dem geltenden Bestimmungen neu geregelt.

2 Übergangsregelung

Die ab dem geltenden Nachweisregelungen sind von den Unternehmern jedoch erst ab dem verpflichtend anzuwenden. Für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum kann der Nachweis noch nach der Rechtslage zum geführt werden (vgl. BStBl 2013 I S. 1192).

3 Überblick über die Nachweismöglichkeiten

Nach § 17a Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Diesen Nachweis der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung kann der Unternehmer neben der Gelangensbestätigung in den Fällen der Versendung auch durch weitere in § 17a Abs. 3 UStDV geregelte Alternativnachweise erbringen.

4 Gelangensbestätigung

Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, insbesondere ein Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar, den der Unternehmer hierüber wie folgt, führt:

  • durch das Doppel der Rechnung (§§ 14,14a UStG) und

  • durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).

Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers,

  • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschl. der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG,

  • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet,

  • das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie

  • die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr ausgestellt werden. Sie kann auch zusammengesetzt aus mehreren Dokumenten, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben, bestehen.

In Abholfällen, d. h. wenn der Abnehmer den Transport der Ware ohne einen selbständigen Beauftragten durchführt, kann der Unternehmer den Nachweis nur mittels der Gelangensbestätigung führen (Ausnahme ist hierbei die Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden).

Einzelheiten zu den inhaltlichen Anforderungen an die Gelangensbestätigung ergeben sich aus § 17a Abs. 2 UStDV und Abschn. 6a.4 UStAE. Ein Muster der Gelangensbestätigung ist dem UStAE in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügt.

4.2 Alternativnachweise

Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 UStDV kann der Unternehmer den Nachweis auch durch folgende andere Belege als die Gelangensbestätigung führen:

  • bei der Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer
    (vgl. Abschn. 6a.5 Abs. 1 bis 8 UStAE)

    In diesen Fällen kann der Nachweis über einen Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief oder durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, erfolgen.

    Der andere handelsübliche Beleg muss die in § 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG aufgeführten Angaben enthalten.

    Auf die eigenhändige Unterschrift des mit der Beförderung Beauftragten kann verzichtet werden, wenn die zuständige Landesfinanzbehörde die Verwendung eines Unterschriftstempels oder einen Ausdruck des Namens der verantwortlichen Person genehmigt hat (Anträge niedersächsischer Spediteure sind an die OFD Niedersachsen – Referat St 18 –, Am Festungsgraben 1, 26135 Oldenburg, zu richten).

    Beim Transport der Ware durch einen Kurierdienst benötigt der Unternehmer eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist. In den Fällen, in denen der Warenwert bei Versendung eines oder mehrerer Gegenstände den Betrag von 500,00 EUR nicht übersteigt, kann der Nachweis aus Vereinfachungsgründen auch durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung und die o. a. Auftragserteilung erbracht werden.

    In den Fällen von Postsendungen soll der Nachweis wie bei Kurierdiensten erfolgen. Ist dies nicht möglich, durch eine Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

  • bei der Versendung durch den Abnehmer
    (vgl. Abschn. 6a.5 Abs. 9 UStAE)

    In diesen Fällen hat der Unternehmer einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers sowie eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurversicherung) vorzulegen.

  • Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren
    (vgl. Abschn. 6a.5 Abs. 11 UStAE)

    In diesen Fällen hat der Unternehmer den Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erstellt wird, zu erbringen, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

  • Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
    (vgl. Abschn. 6a.5 Abs. 12 und 13 UStAE)

    Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs kann der Nachweis durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigem Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist, erbracht werden.

  • bei der Lieferung von Fahrzeugen
    (vgl. Abschn. 6a.5 Abs. 16 und 17 UStAE)

    Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die der Abnehmer befördert und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann der Nachweis durch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsland der Lieferung erfolgen. Bei der Lieferung neuer Landfahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG muss der Beleg auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Eine Zulassung auf eine andere Person als den Erwerber, d. h. den Abnehmer der Lieferung, ist kein ausreichender Nachweis.

OFD Niedersachsen v. - S 7140 - 47 - St 183

Fundstelle(n):
USt-Kartei NI UStG § 6a Karte 1 - 1243 -
DStR 2014 S. 10 Nr. 6
DStR 2014 S. 429 Nr. 9
UR 2014 S. 499 Nr. 12
Ubg 2014 S. 206 Nr. 3
RAAAE-54301